1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 18. April 2023 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und anschliessender Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.00 werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.00 zu bezahlen. -9- Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten