4.4. Zusammenfassend ergeben sich aufgrund der vorerwähnten Umstände in verschiedener Hinsicht begründete Zweifel an der Plausibilität und Detailliertheit des FAKT-Abklärungsberichts vom 18. April 2023 (Eingang bei IV- Stelle), sodass nicht darauf abgestellt werden kann. Die Beschwerdegegnerin hat umfassende Abklärungen zum Hilfebedarf der Beschwerdeführerin vorzunehmen und wird anschliessend erneut über die Höhe des der Beschwerdeführerin zustehenden Assistenzbeitrags zu befinden haben. Bei diesem Ausgang erübrigen sich Ausführungen zu den weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin. -8-