Sofern die Beschwerdeführerin – wie von ihr geltend gemacht – dauernd ein Korsett tragen muss (Beschwerde S. 7 f.), ergibt sich aus dem FAKT-Abklärungsbericht nicht, dass dieser Aufwand unter der Position "1.1.3 An-/Ablegen von Hilfsmitteln", bei welcher ein Korsett explizit als Beispiel aufgeführt wird, berücksichtigt worden wäre. Die Beschwerdeführerin weist in diesem Zusammenhang und vor diesem Hintergrund zu Recht auf eine nicht nachvollziehbar erscheinende Divergenz zwischen der Annahme einer Einschränkung der Stufe 2 beim Anlegen von Hilfsmitteln und einer solchen der Stufe 4 beim An- und Auskleiden hin (Beschwerde S. 8).