Im Abklärungsbericht vom 25. November 2020 im Zusammenhang mit der Abklärung der Hilflosigkeit wurde unter dem Titel der notwendigen Dritthilfe beim An- und Auskleiden die Notwendigkeit der Anschaffung eines neuen Korsetts thematisiert, da das alte zu klein geworden sei, wobei wegen des Wachstums noch abgewartet werde (VB 239/2). Sofern die Beschwerdeführerin – wie von ihr geltend gemacht – dauernd ein Korsett tragen muss (Beschwerde S. 7 f.), ergibt sich aus dem FAKT-Abklärungsbericht nicht, dass dieser Aufwand unter der Position "1.1.3 An-/Ablegen von Hilfsmitteln", bei welcher ein Korsett explizit als Beispiel aufgeführt wird, berücksichtigt worden wäre.