Die Begründung des Abklärungsberichts widerspricht damit den Ausführungen der Abklärungsperson im Hinblick auf selbstständiges Schöpfen, Einschenken und Brot streichen. Inwiefern vor dem Hintergrund dieser, von der Abklärungsperson festgehaltenen Einschränkungen noch davon ausgegangen werden kann, dass die Beschwerdeführerin – wie für die Annahme der Stufe 2 gefordert (vgl. E. 2.3.2.) – einen Teil der Verrichtungen selbstständig übernehmen kann, andernteils aber auf direkte Hilfe oder stete Anleitung und Kontrolle angewiesen ist, erschliesst sich sodann nicht ohne Weiteres.