4.2. Die Beschwerdeführerin brachte bereits im Vorbescheidverfahren vor, sie könne nicht selbst schöpfen und bloss sehr begrenzt einschenken. Oberkörper, Arme und Hände seien so schwach, dass kaum Mithilfe möglich sei. So sei beispielhaft das Öffnen des Kühlschranks oder anderen Schränken zur Vorbereitung der Nahrungsaufnahme nicht möglich. Letztlich sei die Nahrungsaufnahme nur in Hinsicht auf Lebensmittel, die von Dritten vorbereitet auf dem Tisch stehen, möglich (VB 266/1 f.).