2.3. Mit Verfügung vom 4. Juli 2023 wies der Instruktionsrichter das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und forderte von der Beschwerdeführerin die Leistung eines Kostenvorschusses ein, welchen sie am 7. Juli 2023 bezahlte. 2.4. Die Beschwerdeführerin hielt mit Eingabe vom 18. Juli 2023 sinngemäss an ihren Anträgen fest, reichte eine Stellungnahme der von der Beschwerdeführerin angestellten Privatassistenz ein und beantragte die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung.