2. Es sei der Beschwerdeführerin ein höherer Assistenzbeitrag zuzusprechen. 3. Eventualiter sei der Sachverhalt bezüglich des behinderungsbedingten Assistenzbeitrages in zeitlicher, qualitativer und finanzieller Hinsicht unter Beizug eines externen Gutachters abzuklären. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin." Zudem ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. 2.2. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Vernehmlassung vom 21. Juni 2023 die Abweisung der Beschwerde. -3-