Versicherungsgericht 1. Kammer VBE.2023.253 / nb / nl Art. 38 Urteil vom 15. März 2024 Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichterin Gössi Oberrichter Roth Gerichtsschreiber Battaglia Beschwerde- A._____ führerin vertreten durch Christian Georg Keil, Rechtsanwalt, Niederlenzerstrasse 25, 5600 Lenzburg Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG allgemein (Verfügung vom 18. April 2023) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Die 1992 geborene Beschwerdeführerin leidet seit Geburt an einer Osteo- genesis imperfecta. Sie bezog bzw. bezieht diverse Leistungen der Eidge- nössischen Invalidenversicherung (IV; medizinische Massnahmen, Hilfs- mittel, Hauspflege, Pflegebeitrag/Hilflosenentschädigung, bauliche Ände- rungen, Intensivpflegezuschlag, IV-Rente). Am 23. März 2022 ersuchte sie zudem um Ausrichtung eines Assistenzbei- trages. Die Beschwerdegegnerin nahm eine Abklärung an Ort und Stelle vor. Gestützt auf deren Ergebnisse stellte sie der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 1. November 2022 die Zusprache eines Assistenzbei- trags in der Höhe von maximal Fr. 30'826.60 (2022) bzw. Fr. 36'991.90 (2023) pro Jahr in Aussicht. Nachdem die Beschwerdeführerin dagegen Einwände erhoben hatte, wurden der Beschwerdeführerin Rückfragen ge- stellt und die Abklärungsperson um Stellungnahme ersucht. Mit Verfügung vom 18. April 2023 sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführe- rin einen Assistenzbeitrag von durchschnittlich Fr. 3'269.40 monatlich (2022) sowie durchschnittlich Fr. 3'347.90 monatlich bzw. Fr. 40'174.75 jährlich (2023) zu. 2. 2.1. Gegen die Verfügung vom 18. April 2023 erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 22. Mai 2023 Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegeh- ren: " 1. Es sei die Verfügung vom 18. April 2023 aufzuheben. 2. Es sei der Beschwerdeführerin ein höherer Assistenzbeitrag zuzuspre- chen. 3. Eventualiter sei der Sachverhalt bezüglich des behinderungsbedingten Assistenzbeitrages in zeitlicher, qualitativer und finanzieller Hinsicht un- ter Beizug eines externen Gutachters abzuklären. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerde- gegnerin." Zudem ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. 2.2. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Vernehmlassung vom 21. Juni 2023 die Abweisung der Beschwerde. -3- 2.3. Mit Verfügung vom 4. Juli 2023 wies der Instruktionsrichter das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und forderte von der Beschwerdeführerin die Leistung eines Kostenvor- schusses ein, welchen sie am 7. Juli 2023 bezahlte. 2.4. Die Beschwerdeführerin hielt mit Eingabe vom 18. Juli 2023 sinngemäss an ihren Anträgen fest, reichte eine Stellungnahme der von der Beschwer- deführerin angestellten Privatassistenz ein und beantragte die Durchfüh- rung einer öffentlichen Verhandlung. 2.5. Auf telefonische Anfrage hin reichte die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 5. Dezember 2023 eine lesbare Version des (korrigierten) FAKT-Ab- klärungsberichts vom 26. August 2022 ein. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist der mit Verfügung vom 18. April 2023 (Vernehm- lassungsbeilage [VB] 273) zugesprochene Assistenzbeitrag der Beschwer- deführerin bzw. dessen Höhe. 2. 2.1. Gemäss Art. 42quater Abs. 1 IVG haben Versicherte, denen eine Hilflo- senentschädigung der Invalidenversicherung nach Art. 42 Abs. 1-4 ausge- richtet wird (lit. a), die zu Hause leben (lit. b) und die volljährig sind (lit. c), Anspruch auf einen Assistenzbeitrag. Ein solcher wird für Hilfeleistungen gewährt, die von der versicherten Person benötigt werden. Die Hilfeleistun- gen müssen regelmässig von einer natürlichen Person (Assistenzperson) erbracht werden, die nicht zu den (engeren) Familienangehörigen gehören darf und die von der versicherten Person oder ihrer gesetzlichen Vertretung im Rahmen eines Arbeitsvertrages angestellt ist (vgl. Art. 42quinquies IVG). Grundlage für die Berechnung des Assistenzbeitrags ist die für die Hilfe- leistungen benötigte Zeit. Davon abgezogen wird die Zeit, die folgenden Leistungen entspricht: (a) der Hilflosenentschädigung nach den Arti- keln 42-42ter IVG, mit Ausnahme des Intensivpflegezuschlags nach Arti- kel 42ter Abs. 3; (b) den Beiträgen für Dienstleistungen Dritter anstelle eines Hilfsmittels nach Art. 21ter Abs. 2 IVG; (c) dem für die Grundpflege ausge- richteten Beitrag der obligatorischen Krankenpflegeversicherung an Pfle- geleistungen nach Art. 25a KVG (Art. 42sexies Abs. 1 IVG). Der Bundesrat legt unter anderem die Bereiche und die minimale und maximale Anzahl -4- Stunden, für die ein Assistenzbeitrag ausgerichtet wird, sowie die Pauscha- len für Hilfeleistungen pro Zeiteinheit im Rahmen des Assistenzbeitrages fest (Art. 42sexies Abs. 4 lit. a und b IVG). 2.2. Hilfebedarf kann in diesen Bereichen anerkannt werden (Art. 39c IVV): a. alltägliche Lebensverrichtungen; b. Haushaltsführung; c. gesellschaftliche Teilhabe und Freizeitgestaltung; d. Erziehung und Kinderbetreuung; e. Ausübung einer gemeinnützigen oder ehrenamtlichen Tätigkeit; f. berufliche Aus- und Weiterbildung; g. Ausübung einer Erwerbstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt; h. Überwachung während des Tages; i. Nachtdienst. 2.3. 2.3.1. Nach dem Wortlaut von Art. 42sexies Abs. 1 Satz 1 IVG ist der Ausgangs- punkt für die Berechnung des Assistenzbeitrags die gesamthaft für Hilfe- leistungen benötigte Zeit, für welche in der Regel eine Abklärung an Ort und Stelle (Art. 57 Abs. 1 lit. f IVG in Verbindung mit Art. 69 IVV) erforder- lich ist. Zur Berechnung des Assistenzbeitrags wenden die IV-Stellen das vom BSV entwickelte standardisierte Abklärungsinstrument FAKT2 an. Dessen Funktionsweise in Bezug auf den gesamten Hilfebedarf wird im Kreisschreiben des BSV über den Assistenzbeitrag (KSAB, gültig ab 1. Ja- nuar 2015, Stand 1. Januar 2022) erläutert. Zur Bestimmung der notwendigen Einstufung pro Hilfeleistungen müssen die IV-Stellen Aussagen der versicherten Person, Anmerkungen der Abklä- rungsperson sowie Erfahrungswerte berücksichtigen. Als Unterstützung sind im FAKT Fallbeispiele hinterlegt, die eine möglichst standardisierte Er- fassung erlauben (Rz. 4101 KSAB). 2.3.2. Der Hilfebedarf jedes (Teil-)Bereichs ist in fünf Stufen eingeteilt. Jede Stufe umfasst Zeitwerte entsprechend dem Hilfebedarf (von Stufe 0 = kein Be- darf, bis Stufe 4 = umfassender Bedarf). Die Stufen mit den dazugehören- den Bandbreiten sind pro Bereich erfasst und befinden sich im Anhang 3 des KSAB (Rz. 4009 KSAB). Stufe 0 ist anwendbar, wenn die versicherte Person selbständig ist (allen- falls mit Hilfe von Hilfsmitteln) und keine Hilfe braucht (Rz. 4010 KSAB). Stufe 1 gelangt zur Anwendung, wenn die versicherte Person fast alles sel- ber erledigen kann, jedoch punktuell direkte oder indirekte Hilfe benötigt (Rz. 4011 KSAB). In der Stufe 2 kann die versicherte Person einen Teil der Verrichtungen selbständig übernehmen, andernteils ist eine direkte Hilfe -5- oder stete Anleitung und Kontrolle nötig (Rz. 4012 KSAB). In der Stufe 3 braucht die versicherte Person Hilfe bei den meisten Verrichtungen, sie kann nur eine geringe Eigenleistung vollbringen (Rz. 4013 KSAB). Stufe 4 kommt schliesslich zur Anwendung, wenn die versicherte Person auf um- fassende und ständige Hilfe oder ständige Anleitung und Überwachung bei allen Verrichtungen angewiesen ist und gar nichts selbständig tun kann (Rz. 4014 KSAB). 2.4. 2.4.1. Jeder (Teil-)Bereich ist in verschiedene Tätigkeiten unterteilt. Für jede Tä- tigkeit muss entschieden werden, welcher Stufe die versicherte Person für die jeweilige Tätigkeit zuzuordnen ist. Bei jeder Stufe ist ein Minutenwert hinterlegt. Die Summe der Minutenwerte jeder Tätigkeit ergibt dann die Stufe des entsprechenden (Teil-)Bereichs. Die Stufe bestimmt sich nach den Bandbreiten gemäss Anhang 3 des KSAB (Rz. 4015 erster Absatz; vgl. auch Rz. 4101 KSAB). 2.4.2. Die einzelnen zeitlichen Vorgaben in FAKT2 geben den durchschnittlichen Aufwand für die entsprechenden Hilfeleistungen wieder. Die Vorgabe be- stimmter Zeiteinheiten dient der Objektivierung des Bedarfs, den nach sub- jektiven Gesichtspunkten festzulegen das Gleichbehandlungsgebot (Art. 8 BV) gerade verbietet. Den individuellen Gegebenheiten ist dennoch Rech- nung zu tragen, was einerseits durch die Wahl der zutreffenden Stufe und anderseits durch die allfällige Berücksichtigung von Zusatz- (Rz. 4016 KSAB) und Minderaufwand (Reduktionen, Rz. 4017 f. KSAB) geschieht (BGE 140 V 543 E. 3.2.2.3 S. 548 f. mit Hinweisen). 3. Ein Abklärungsbericht unter dem Aspekt der Hilflosigkeit (Art. 9 ATSG) oder des Pflegebedarfs hat folgenden Anforderungen zu genügen: Als Bericht- erstatterin wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie den tatbe- standsmässigen Erfordernissen der dauernden Pflege und der persönli- chen Überwachung (Art. 37 IVV) und der lebenspraktischen Begleitung (Art. 38 IVV) gemäss sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern -6- der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschrie- benen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Per- son nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das ge- bietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklä- rungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 133 V 450 E. 11.1.1 S. 468; 130 V 61 E. 6.2 S. 63; 128 V 93; SVR 2012 IV Nr. 54 S. 195, 8C_756/2011 E. 3.2). Diese Recht- sprechung ist auch massgeblich beim Eruieren des gesamten Hilfebedarfs mit Blick auf den Assistenzbeitrag (zum Ganzen: BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547). 4. 4.1. Die Beschwerdeführerin wendet gegen den FAKT-Abklärungsbericht im Wesentlichen ein, dass bei gewissen Positionen Aufwand unberücksichtigt geblieben sei (Beschwerde S. 7 ff.). Die Beschwerdeführerin macht betreffend die Unterposition "1.3.1 Vorbe- reiten der Nahrungsaufnahme" geltend, die Beschwerdeführerin könne na- hezu keine wesentlichen Teiltätigkeiten vornehmen, weshalb die Annahme der Stufe 2 als fehlerhaft erscheine (Beschwerde S. 8 f.). Darüber hinaus sei bei "1.4.3 Zahnpflege" unberücksichtigt geblieben, dass bei jedem Zäh- neputzen Zahnbürste und Zahnpasta vorbereitet werden müssten (Be- schwerde S. 10). Ebenso sei bei der Position "1.1.3 An-/Ablegen Hilfsmit- tel" die Hilfe beim Anziehen des Korsetts unberücksichtigt geblieben (Be- schwerde S. 7 f.). 4.2. Die Beschwerdeführerin brachte bereits im Vorbescheidverfahren vor, sie könne nicht selbst schöpfen und bloss sehr begrenzt einschenken. Ober- körper, Arme und Hände seien so schwach, dass kaum Mithilfe möglich sei. So sei beispielhaft das Öffnen des Kühlschranks oder anderen Schrän- ken zur Vorbereitung der Nahrungsaufnahme nicht möglich. Letztlich sei die Nahrungsaufnahme nur in Hinsicht auf Lebensmittel, die von Dritten vorbereitet auf dem Tisch stehen, möglich (VB 266/1 f.). Die Abklärungsperson nahm dazu am 14. März 2023 Stellung und führte aus, die Beschwerdeführerin könne sich "kleine Sachen aufs Brot strei- chen". Es werde berücksichtigt, dass sie nichts zu trinken holen und sich nicht selbst schöpfen könne. Sie bediene sich von den Sachen, die auf dem Esstisch stehen. Es ergäbe sich keine Änderung der Einstufung (VB 272/1). In der (nach Berücksichtigung gewisser Einwände) korrigierten Version des FAKT-Abklärungsberichts (vgl. dazu Vermerk "FAKT wurde im Rahmen des Anhörungsverfahrens ersetzt" in VB 258 S. 1) ist noch immer eine Einschränkung der Stufe 2 mit einem Aufwand von 5 Minuten pro Tag zu entnehmen. In den Bemerkungen wird weiterhin erwähnt, dass sich die -7- Beschwerdeführerin selbst schöpfe und einschenke, bei feinmotorischen oder beidhändigen Aufgaben (bspw. Brot streichen, Fleisch schneiden) in- des Hilfe benötige (FAKT Seite 7, Eingabe vom 5. Dezember 2023). Die Begründung des Abklärungsberichts widerspricht damit den Ausführungen der Abklärungsperson im Hinblick auf selbstständiges Schöpfen, Einschen- ken und Brot streichen. Inwiefern vor dem Hintergrund dieser, von der Ab- klärungsperson festgehaltenen Einschränkungen noch davon ausgegan- gen werden kann, dass die Beschwerdeführerin – wie für die Annahme der Stufe 2 gefordert (vgl. E. 2.3.2.) – einen Teil der Verrichtungen selbststän- dig übernehmen kann, andernteils aber auf direkte Hilfe oder stete Anlei- tung und Kontrolle angewiesen ist, erschliesst sich sodann nicht ohne Wei- teres. 4.3. Dem FAKT-Abklärungsbericht ist weiter zu entnehmen, dass die Beschwer- deführerin beim An- und Auskleiden sämtlicher Kleidungsstücke vollstän- dige Hilfe benötige. Ebenso benötige die Beschwerdeführerin Hilfe bei ein- zelnen Fuss-, Bein-, Hand oder Armorthesen sowie Kniespangen, die täg- lich gebraucht würden (FAKT S. 5). Im Abklärungsbericht vom 25. Novem- ber 2020 im Zusammenhang mit der Abklärung der Hilflosigkeit wurde unter dem Titel der notwendigen Dritthilfe beim An- und Auskleiden die Notwen- digkeit der Anschaffung eines neuen Korsetts thematisiert, da das alte zu klein geworden sei, wobei wegen des Wachstums noch abgewartet werde (VB 239/2). Sofern die Beschwerdeführerin – wie von ihr geltend gemacht – dauernd ein Korsett tragen muss (Beschwerde S. 7 f.), ergibt sich aus dem FAKT-Abklärungsbericht nicht, dass dieser Aufwand unter der Posi- tion "1.1.3 An-/Ablegen von Hilfsmitteln", bei welcher ein Korsett explizit als Beispiel aufgeführt wird, berücksichtigt worden wäre. Die Beschwerdefüh- rerin weist in diesem Zusammenhang und vor diesem Hintergrund zu Recht auf eine nicht nachvollziehbar erscheinende Divergenz zwischen der An- nahme einer Einschränkung der Stufe 2 beim Anlegen von Hilfsmitteln und einer solchen der Stufe 4 beim An- und Auskleiden hin (Beschwerde S. 8). 4.4. Zusammenfassend ergeben sich aufgrund der vorerwähnten Umstände in verschiedener Hinsicht begründete Zweifel an der Plausibilität und Detail- liertheit des FAKT-Abklärungsberichts vom 18. April 2023 (Eingang bei IV- Stelle), sodass nicht darauf abgestellt werden kann. Die Beschwerdegeg- nerin hat umfassende Abklärungen zum Hilfebedarf der Beschwerdeführe- rin vorzunehmen und wird anschliessend erneut über die Höhe des der Be- schwerdeführerin zustehenden Assistenzbeitrags zu befinden haben. Bei diesem Ausgang erübrigen sich Ausführungen zu den weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin. -8- 5. 5.1. Nach dem Dargelegten ist die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 18. April 2023 in teilweiser Gutheissung der dagegen erhobenen Be- schwerde aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung und an- schliessender Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang kann auf die Durchführung einer öffentli- chen Verhandlung verzichtet werden (vgl. BGE 136 I 279 E. 1 S. 281; SVR 2017 IV Nr. 84, 8C_64/2017 E. 3.2), wobei der entsprechende Antrag vorliegend nach dem ordentlichen Schriftenwechsel und somit ohnehin ver- spätet gestellt worden wäre (vgl. SVR 2020 IV Nr. 55 S. 188, 8C_751/2019 E. 3.3; BGE 134 I 331 E. 2.3 S. 333 f.). 5.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensausgang und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 400.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensaus- gang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.3. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf Ersatz ihrer richterlich festzusetzenden Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Das Versicherungsgericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 18. April 2023 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Er- wägungen und anschliessender Neuverfügung an die Beschwerdegegne- rin zurückgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.00 werden der Beschwerdegegnerin auf- erlegt. 3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.00 zu bezahlen. -9- Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 15. März 2024 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Kathriner Battaglia