fahr der Uneinbringlichkeit einer allfälligen Rückforderung aufgrund zu Unrecht ausgerichteter Leistungen ausschliesst, nichts (Beschwerde S. 4); insbesondere auch nachdem der Beschwerdeführer bereits grössere Summen seines Vermögens in der Y._____ investierte bzw. zu investieren plant(e) (vgl. Beschwerdebeilage 14). 8. 8.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde in dem Sinne teilweise gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 17. April 2023 aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. - 10 -