2) gegenstandslos. Hinsichtlich des Entzugs der aufschiebenden Wirkung auch für den Zeitraum des mit vorliegendem Rückweisungsentscheid angeordneten Abklärungsverfahrens bis zum Erlass der neuen Verwaltungsverfügung wird im Grundsatz auf Erwägung 8 des Urteils des Versicherungsgerichts VBE.2017.887 vom 17.September 2018 sowie die konstante bundesgerichtliche Rechtsprechung verwiesen, wonach der Entzug der aufschiebenden Wirkung auch während des erneuten Verwaltungsverfahrens andauert (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_582/2017 vom 22. März 2018 E. 6.1 mit Hinweisen).