6.2.2. Die Beschwerdegegnerin stellte in der angefochtenen Verfügung vom 17. April 2023 (VB 242) in medizinischer Hinsicht auf das Gutachten der SMAB vom 14. September 2022 (VB 226) ab, ohne die (auch) von den Gutachtern – aus überzeugenden Gründen – noch für erforderlich erachteten demenzdiagnostischen Abklärungen (insbesondere in neurologischer Hinsicht) veranlasst zu haben. Ob und gegebenenfalls inwieweit der Beschwerdeführer aufgrund in diesen Fachbereich fallender gesundheitlicher Beeinträchtigungen in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist bzw. war, lässt sich daher nicht beurteilen.