6.2. 6.2.1. Im SMAB-Folgegutachten vom 14. September 2022 führten die Gutachter aus, vor dem Hintergrund des nunmehr aktualisierten Kenntnisstands – insbesondere unter Einbezug der bis dato allseits unauffälligen Resultate im Rahmen der stattgehabten Demenzdiagnostik – lasse sich aus rein kli- nisch-psychiatrischer Sicht keine diagnostische Grundlage der seitens des Beschwerdeführers anhaltend beklagten Gedächtnisstörungen ermitteln. Eine originäre Krankheitsentität des psychiatrischen Fachgebietes mit aktueller Relevanz für die Arbeitsfähigkeit im definierten Sinne der ICD-10- Klassifikation psychischer Störungen könne nicht konsekutiv verifiziert werden (VB 226.2 S. 9).