Den Gutachten kommt somit bei Abklärungen im Leistungsbereich der Sozialversicherung überragende Bedeutung zu (UELI KIESER, Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, 4. Aufl. 2020, N. 13 zu Art. 44 ATSG; vgl. auch BGE 132 V 93 E. 5.2.8 S. 105). 6. 6.1. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, das vorliegende internistische Gutachten sowie das psychiatrische Folgegutachten seien nicht ausreichend, um die Arbeitsfähigkeit zu beurteilen. Es seien vollständige neurologische Abklärungen, wie vom psychiatrischen Fachgutachter gefordert, vorzunehmen (Beschwerde S. 7 f.).