Vom somatischen Aspekt her seien körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten durchführbar. Vermieden werden sollten Tätigkeiten mit potenziellen Nephrotoxinen (VB 226.1 S. 6 f.). Mit ergänzender Stellungnahme vom 4. April 2023 hielten die Gutachter an ihrer Einschätzung fest (vgl. VB 241). 5. 5.1. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen -7-