Die Gutachter führten aus, es liessen sich aktuell weder im allgemein-internistischen Bewertungsmassstab noch aus isoliert klinischer Beurteilungsperspektive des psychiatrischen Fachgebietes Limitierungen mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit ermitteln. In Anbetracht des nunmehr aktualisierten Kenntnisstands – insbesondere unter Einbezug der bis dato allseits unauffälligen Resultate im Rahmen der stattgehabten Demenzdiagnostik – sei eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mangels ausreichend objektivierbarer Befunde rein klinisch nicht begründbar. Vom somatischen Aspekt her seien körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten durchführbar.