Der Beschwerdeführer sei spätestens seit etwa April/Mai 2020 zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit nicht mehr in der Lage, wobei mutmasslich bereits in den vorangegangenen Monaten eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestanden habe. Aus gutachterlicher Sicht sei die zeitnahe Durchführung einer differenzierten Demenzdiagnostik im diesbezüglich erweiterten Spektrum des vollstationären Rahmens einer entsprechend spezialisierten Fachklinik medizinisch dringlich indiziert.