4.3. In der Folge ordnete die Beschwerdegegnerin eine psychiatrische Begutachtung bei der SMAB an. Im Gutachten vom 22. Oktober 2020 stellte Dr. med. E._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, die Diagnose einer nicht näher bezeichneten Demenz (ICD-10: F03; Verdacht auf vaskuläre Genese), welche sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirke (VB 174.1 S. 9). Der Beschwerdeführer sei spätestens seit etwa April/Mai 2020 zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit nicht mehr in der Lage, wobei mutmasslich bereits in den vorangegangenen Monaten eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestanden habe.