In der polydisziplinären Beurteilung kamen die ABI-Gutachter zum Schluss, der Beschwerdeführer sei in einer angepassten, körperlich leichten bis gelegentlich mittelschweren Tätigkeit ohne hohen Umgebungslärm, ohne häufige Rotationen des Kopfes und ohne Absturzgefahr zu 90 % arbeitsund leistungsfähig; die Tätigkeit sei vollschichtig mit vermehrten Pausen realisierbar. Die 10%ige Leistungseinschränkung begründete der neurologische Gutachter mit dem klar abgrenzbaren neuropathischen Schmerzsyndrom im Innervationsgebiet des Nervus auricularis magnus links resp. den damit zusammenhängenden Schmerzen (VB 61 S. 31 f.). Verglichen mit der 1998 von Dr. med.