Im Urteil VBE.2017.887 vom 17. September 2018 (VB 113) hat das Versicherungsgericht dargelegt, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in somatischer Hinsicht seit der letzten materiellen Beurteilung des Rentenanspruchs am 4. März 1999 (VB 1 S. 1 ff.) in revisionsrechtlich relevanter Weise verändert hat, womit ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 ATSG gegeben ist (vgl. insbesondere dortige E. 5). Darauf wird verwiesen. Da ein Revisionsgrund vorliegt, ist der Rentenanspruch somit in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend zu prüfen (vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10 f.). Dies wird vom Beschwerdeführer zu Recht nicht bestritten.