22. Oktober 2020). Daraufhin veranlasste die Beschwerdegegnerin ein bidisziplinäres Folgegutachten, welches am 14. September 2022 erstattet wurde. Mit Schreiben vom 27. Oktober 2022 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, dass sie beabsichtige, an der Rentenaufhebung per 30. November 2017 und somit am Vorbescheid vom 3. Juli 2019 festzuhalten. Nachdem der Beschwerdeführer dagegen Einwände erhoben hatte, stellte sie den SMAB-Gutachtern Ergänzungsfragen, welche diese mit Stellungnahme vom 4. April 2023 beantworteten. Mit Verfügung vom 17. April 2023 hob die Beschwerdegegnerin die Rente des Beschwerdeführers wiederum per Ende November 2017 auf.