Nach Abbruch des Arbeitstrainings hob die Beschwerdegegnerin die Verfügung vom 4. März 1999 mit Verfügung vom 17. Oktober 2017 wiedererwägungsweise auf und hob die Rente auf Ende November 2017 auf, wobei sie einer Beschwerde gegen diese Verfügung die aufschiebende Wirkung entzog. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht mit Urteil VBE.2017.887 vom 17. September 2018 teilweise gut, hob die Verfügung vom 17. Oktober 2017 auf und wies die Sache zur weiteren Abklärung und anschliessenden Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurück.