Nach Einwänden des Beschwerdeführers gewährte die Beschwerdegegnerin diesem mit Mitteilung vom 28. Februar 2017 Kostengutsprache für ein Arbeitstraining. Nach Abbruch des Arbeitstrainings hob die Beschwerdegegnerin die Verfügung vom 4. März 1999 mit Verfügung vom 17. Oktober 2017 wiedererwägungsweise auf und hob die Rente auf Ende November 2017 auf, wobei sie einer Beschwerde gegen diese Verfügung die aufschiebende Wirkung entzog.