7.5. Bei einer Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 15'610.00 (Fr. 58'682.00 - Fr. 43'072.00), was einer prozentualen Einschränkung im erwerblichen Bereich von gerundet 27 % entspricht. Bei dieser Ausgangslage würde selbst unter der Annahme, dass -9- die Beschwerdeführerin ausserhäuslich in einem 100%igen Pensum einer Erwerbstätigkeit nachgehen würde – wie sie dies im Übrigen im Fragebogen betreffend Erwerbstätigkeit/Haushalt vom 5. Juli 2021 auch angegeben hatte (VB 59 S. 2) –, kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultieren (Art. 28 Abs. 2 IVG).