7.2.2. Den vorliegenden Akten lassen sich keine zuverlässigen Anhaltspunkte für einen zuletzt erzielten Verdienst entnehmen. Zur Ermittlung des Valideneinkommens ist daher auf die Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BfS) abzustellen. Die Beschwerdeführerin war gemäss Aktenlage zuletzt als Betreuerin tätig (vgl. die Angaben in der Anmeldung vom 24. Februar 2021 in VB 47 S. 6 sowie den Auszug aus dem individuellen Konto der Beschwerdeführerin in VB 56 S. 6). Das Valideneinkommen ist daher gestützt auf die LSE-Tabelle -8-