zimmerwohnung in einem Einpersonenhaushalt und ihr obliegen keine Betreuungsaufgaben (VB 59). Hinweise auf das Ausüben gemeinnütziger oder ähnlicher Tätigkeiten sind den Akten nicht zu entnehmen. Ein Aufgabenbereich im Sinne der Rechtsprechung ist vorliegend daher nicht gegeben, weshalb der Invaliditätsgrad mittels der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG) zu ermitteln wäre.