6. Die Beschwerdegegnerin ermittelte den Invaliditätsgrad in der angefochtenen Verfügung – ausgehend davon, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 10% ausserhäuslich und zu 90 % im Aufgabenbereich (Haushalt) tätig wäre – mittels gemischter Methode (Art. 28 Abs. 3 IVG). Rechtsprechungsgemäss fallen unter den Begriff des Aufgabenbereichs die übliche Tätigkeit im Haushalt, die Erziehung der Kinder, sowie gemeinnützige und künstlerische Tätigkeiten (BGE 141 V 15 E. 4.2 S. 21; Urteil des Bundesgerichts 8C_728/2018 vom 12. Februar 2019 E. 7.1). Ausweislich der Akten ist die Beschwerdeführerin alleinstehend, lebt in einer Zwei- -7-