17 ATSG) nicht zuverlässig beantwortet werden kann. Die Frage kann indes offenbleiben, denn wie nachfolgend aufgezeigt wird, würde selbst unter der Annahme, dass die Beschwerdeführerin nur noch in einer angepassten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig ist, kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultieren.