Die von Dr. med. B._____ bezifferte Arbeitsfähigkeit von 80 % in einer angepassten Tätigkeit ist indes ohne weiteres nachvollziehbar, zumal ihrer Beurteilung zumindest keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind, wonach sich der gesundheitliche Zustand der Beschwerdeführerin seit der asim- Stellungnahme vom 29. März 2009 verschlechtert hätte. Der Stellungnahme von Dr. med. B._____ ist deshalb aufgrund der Diskrepanz in der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit nicht die Beweiskraft abzusprechen.