5.2. Dr. med. B._____ attestierte der Beschwerdeführerin auch in deren angestammten Tätigkeit (zuletzt im E._____ [vgl. IK-Auszug in VB 56 S. 5 f.]) eine 80%ige Arbeitsfähigkeit, was angesichts des noch von den asim-Ärz- ten in deren Beurteilung vom 29. März 2009 definierten, mit diversen Einschränkungen behafteten Zumutbarkeitsprofils (vgl. VB 22 S. 11) nicht ohne Weiteres nachvollziehbar ist. Es liegt praxisgemäss indes nicht allein -6-