C._____ selbst gestellt, ist seinem Bericht doch zu entnehmen, dass die Diagnoseliste auf den Angaben der Beschwerdeführerin beruhe (VB 62 S. 4). In seinem Bericht vom 3. Mai 2022 (VB 73) verwies er betreffend Diagnosen lediglich auf seinen "Bericht vom 15. Juni 2021" (gemeint wohl Bericht vom 19. Juli 2021, vgl. Datumsangaben in VB 62 S. 1 und S. 4). Des Weiteren begründete er seine Einschätzungen zum einen grossenteils mit der somatischen Verfassung der Beschwerdeführerin und zum anderen mit deren subjektiven Schmerzangaben, was für eine Begründung einer (teilweisen) Arbeitsunfähigkeit rechtsprechungsgemäss nicht genügt.