5.4. Zusammenfassend ist der anspruchsrelevante Sachverhalt nicht rechtsgenüglich erstellt, weshalb die Angelegenheit zur Vornahme von weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. Dabei sind der Gesundheitszustand sowie die Arbeitsfähigkeit im retrospektiven zeitlichen Verlauf – unter Berücksichtigung der Indikatorenrechtsprechung (vgl. BGE 141 V 281, 143 V 409, 143 V 418 sowie 145 V 215) – zu bestimmen. Allfällige Sachverhaltsänderungen wird die Beschwerdegegnerin bis zum Zeitpunkt der neu zu erlassenden Verfügung abzuklären haben.