Aufgrund der vorstehenden Ausführungen erweist sich das SMAB-Gutach- ten vom 20. Januar 2021 als unvollständig, nicht schlüssig und nachvollziehbar, weshalb zur Beurteilung des psychischen Gesundheitszustands sowie dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nicht darauf abgestellt werden kann. An diesem Ergebnis ändert auch die gutachterliche Stellungnahme vom 31. Mai 2022 (VB 75) nichts, zumal darin angegeben wird, aus psychiatrischer Sicht würden sich in den Angaben der Beschwerdeführerin keine neuen Informationen ergeben, die die gutachterliche Einschätzung verändern würden (VB 75 S. 2).