Beschwerdeführerin gab zwar an, ihre Medikamente aufgrund ihrer Krankheit manchmal zu vergessen, allerdings nehme sie sowohl Concerta (zur Behandlung der ADHS) als auch Escitalopram (Antidepressivum) ein (vgl. VB 60.3 S. 7), zudem auch Temesta (vgl. VB 69 S. 4). Zu letzterem finden sich allerdings keine Angaben im psychiatrischen Gutachten. Die gutachterliche Einschätzung (vgl. VB 60.1 S. 9; 60.3 S. 17) zur Ausschöpfung der therapeutischen und medikamentösen Behandlungsmöglichkeiten erscheint vor diesem Hintergrund insgesamt nicht plausibel, zumal ohne objektive Überprüfung des Medikamentenspiegels keine Aussagen dazu gemacht werden können.