5.3.4. Ferner sind dem Gutachten keine Angaben zum Medikamentenspiegel (Laborwerte) zu entnehmen. Die diesbezüglichen Ausführungen der psychiatrischen Gutachterin, wonach die Beschwerdeführerin angebe, die verordneten Medikamente nicht regelmässig und in abweichender Dosierung einzunehmen (vgl. VB 60.3 S. 17), lassen sich nicht objektiv überprüfen. Die -7-