Namentlich ist nicht nachvollziehbar begründet, weshalb die von den Gutachtern aufgeführten auffälligen Werte in der Beschwerdevalidierung mit Hinweisen auf "mindestens" Verdeutlichungstendenzen trotz Werten, die auf eine mittelgradige oder gar schwere depressive Episode hinweisen, schliesslich zur Diagnose einer leichtgradigen depressiven Episode führten (vgl. VB 60.3 S. 12). Die psychiatrische Gutachterin hielt zur Konsistenz und Plausibilität fest, die angegebenen Beschwerden und das Verhalten während der Untersuchung seien konsistent und in Bezug auf die Alltagsaktivitäten, auf die Akten und auf die aktuell durchgeführten Untersuchun-