Weshalb die Gutachter in der Folge zum Schluss kommen, es sei von einer leichtgradigen depressiven Episode auszugehen, erscheint nicht einleuchtend. Namentlich ist nicht nachvollziehbar begründet, weshalb die von den Gutachtern aufgeführten auffälligen Werte in der Beschwerdevalidierung mit Hinweisen auf "mindestens" Verdeutlichungstendenzen trotz Werten, die auf eine mittelgradige oder gar schwere depressive Episode hinweisen, schliesslich zur Diagnose einer leichtgradigen depressiven Episode führten (vgl. VB 60.3 S. 12).