5.3.2. Sowohl im psychiatrischen Teilgutachten als auch in der Konsensbeurteilung gaben die Gutachter betreffend die depressive Symptomatik an, es müsse aufgrund der sechs vorliegenden Symptome von einer mittelgradigen depressiven Episode ausgegangen werden. Testpsychologisch habe die Beschwerdeführerin einen Wert verwirklicht, der sogar für eine schwere depressive Symptomatik spreche (VB 60.1 S. 5; 60.3 S. 12). Weshalb die Gutachter in der Folge zum Schluss kommen, es sei von einer leichtgradigen depressiven Episode auszugehen, erscheint nicht einleuchtend.