5.3. 5.3.1. Obschon die Beschwerdeführerin anlässlich der psychiatrischen Begutachtung angegeben hat, dass sie sich häufig um die Wäsche kümmere, sie könne ständig waschen, da sie das Gefühl habe, eine "Bakterienphobie" zu haben, und sie müsse ihre Kleidung nach einmaligem Tragen auf jeden Fall waschen (VB 60.3 S. 6), ging die Gutachterin diesen Schilderungen nicht vertieft nach. Vielmehr führte sie aus, es lägen keine Zwangsstörungen und Phobien vor (VB 60.3 S. 9). Bereits im Einwand vom 18. April 2022 (VB 69 S. 3) gab die Beschwerdeführerin an, sie habe ihre Zwänge gegenüber der behandelnden Psychiaterin erst kürzlich äussern können.