5.2. Im psychiatrischen Teilgutachten vom 16. Dezember 2022 führte die Gutachterin zum Befund aus, über den gesamten Begutachtungszeitraum sei aufgefallen, dass die Beschwerdeführerin oft weitschweifig gewesen sei, sich in Details verlaufen habe und immer wieder ihren Gedankengängen zu anderen Inhalten gefolgt sei. Die Auffassung sei nicht erschwert, die Konzentration sei leicht beeinträchtigt gewesen. Fragen hätten zum Teil wiederholt werden müssen und die Beschwerdeführerin sei in ihren Ausführungen oft abgeschweift. Die Beschwerdeführerin zeige sich in leicht reduzierter Grundstimmung (VB 60.3 S. 8 f.).