Am 31. Mai 2022 nahmen die Gutachter der SMAB zu den von der Beschwerdeführerin im Rahmen des Vorbescheidverfahrens vorgebrachten Einwänden (vgl. VB 69; 70) und dem dazu (u.a.) eingereichten radiologischen Bericht Stellung und hielten an ihrer Einschätzung im Gutachten vom 20. Januar 2021 fest (VB 75).