Sowohl in der bisherigen als auch in einer leidensangepassten Tätigkeit bestehe eine 80%ige Arbeitsfähigkeit. Die Gutachter führten aus, eine rückblickende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit sei nur schwer möglich, da sich der Aktenlage kaum Angaben entnehmen liessen und die Einschätzung rückblickend -4-