Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierten die Gutachter eine leichte statische Skoliose bei freier Funktion (VB 60.1 S. 6). Aus orthopädischer Sicht sei die Beschwerdeführerin in der Lage, körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Lasten bis zu maximal 15 kg durchzuführen. Zudem sei die Beschwerdeführerin aufgrund der einfachen Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung zu 20 % in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt (20%ige Leistungsminderung im Rahmen eines zumutbaren Vollzeitpensums; VB 60.1 S. 6 ff.). Sowohl in der bisherigen als auch in einer leidensangepassten Tätigkeit bestehe eine 80%ige Arbeitsfähigkeit.