3. Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung vom 1. Dezember 2022 (VB 80) in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das Gutachten der SMAB vom 20. Januar 2021 (VB 60.1-60.6), welches eine psychiatrische und eine orthopädisch-traumatologische Beurteilung vereint. Darin wurden interdisziplinär die nachfolgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (VB 60.1 S. 6): "1. Einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10: F90.0) 2. Rezidivierende depressive Störung, aktuell leichtgradige Episode (ICD-10: F33.0)"