Versicherungsgericht 2. Kammer VBE.2023.24 / fk / sc Art. 57 Urteil vom 6. Juni 2023 Besetzung Oberrichterin Peterhans, Präsidentin Oberrichterin Merkofer Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiberin Käslin Beschwerde- A._____, führerin unentgeltlich vertreten durch MLaw Andreas Hübscher, Rechtsanwalt, Bruggerstrasse 69, 5400 Baden Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügung vom 1. Dezember 2022) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Die 1989 geborene Beschwerdeführerin meldete sich am 21. Septem- ber 2020 aufgrund von diversen psychischen Beschwerden (u.a. ADHS, rezidivierende depressive Verstimmung, Überforderung sowie Angst- und Panikstörungen) und körperlichen Beeinträchtigungen (Skoliose, Kopf- schmerzen mit Doppelbildern) bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen (berufliche Integration/Rente) der Eidgenössischen Invali- denversicherung (IV) an. Die Beschwerdegegnerin tätigte daraufhin Abklä- rungen in medizinischer und erwerblicher Hinsicht, nahm Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) und liess die Beschwerdeführerin bidisziplinär begutachten (Gutachten der SMAB AG, Bern [SMAB], vom 20. Januar 2021). Nach Rücksprachen mit dem RAD, dem Einholen einer ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme und nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren wies die Beschwerdegegnerin das Rentenbegehren der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 1. Dezember 2022 ab. 2. 2.1. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 17. Januar 2023 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Anträge: "1. Die Verfügung vom 1. Dezember 2022 sei aufzuheben und die Angele- genheit zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegne- rin zurückzuweisen. 2. Der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewäh- ren und der unterzeichnete Anwalt sei als ihr unentgeltlicher Rechtsver- treter einzusetzen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich gesetzlicher Mehr- wertsteuer zu Lasten der Beschwerdegegnerin." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 9. Februar 2023 beantragte die Beschwerdegeg- nerin die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 15. Februar 2023 wurde der Be- schwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und zu ihrem unentgeltlichen Vertreter MLaw Andreas Hübscher, Rechtsanwalt, Baden, ernannt. -3- Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin das Rentenbegehren der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 1. Dezember 2022 (Vernehm- lassungsbeilage [VB] 80) zu Recht abgewiesen hat. 2. Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen betreffend Weiterentwicklung der IV (WEIV) in Kraft getreten. Weder dem IVG noch der IVV sind besondere Übergangsbestimmungen betreffend die Anwendbarkeit dieser Änderun- gen im Hinblick auf nach dem 1. Januar 2022 beurteilte mögliche Ansprü- che des Zeitraums bis zum 31. Dezember 2021 zu entnehmen. Es sind da- her nach den allgemeinen übergangsrechtlichen Grundsätzen jene Bestim- mungen anzuwenden, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben beziehungs- weise hatten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_136/2021 vom 7. Ap- ril 2022 E. 3.2.1 mit Hinweis unter anderem auf BGE 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Da vorliegend Leistungen mit Anspruchsbeginn vor dem 1. Ja- nuar 2022 streitig sind, ist für deren Beurteilung die bis zum 31. Dezem- ber 2021 geltende Rechtslage massgebend. 3. Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung vom 1. Dezember 2022 (VB 80) in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das Gutachten der SMAB vom 20. Januar 2021 (VB 60.1-60.6), welches eine psychiatrische und eine orthopädisch-traumatologische Beurteilung vereint. Darin wurden interdisziplinär die nachfolgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (VB 60.1 S. 6): "1. Einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10: F90.0) 2. Rezidivierende depressive Störung, aktuell leichtgradige Episode (ICD-10: F33.0)" Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierten die Gutachter eine leichte statische Skoliose bei freier Funktion (VB 60.1 S. 6). Aus or- thopädischer Sicht sei die Beschwerdeführerin in der Lage, körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Lasten bis zu maximal 15 kg durchzuführen. Zudem sei die Beschwerdeführerin auf- grund der einfachen Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung zu 20 % in ih- rer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt (20%ige Leistungsminderung im Rah- men eines zumutbaren Vollzeitpensums; VB 60.1 S. 6 ff.). Sowohl in der bisherigen als auch in einer leidensangepassten Tätigkeit bestehe eine 80%ige Arbeitsfähigkeit. Die Gutachter führten aus, eine rückblickende Ein- schätzung der Arbeitsfähigkeit sei nur schwer möglich, da sich der Akten- lage kaum Angaben entnehmen liessen und die Einschätzung rückblickend -4- auch aufgrund der erfolgten Beschwerdevalidierung mit Hinweisen auf Ver- deutlichungstendenzen schwierig sei. Aufgrund einer von der behandeln- den Psychiaterin Dr. med. B., Fachärztin für Psychiatrie und Psychothera- pie, am 22. Oktober 2020 (vgl. VB 25 S. 4 ff.) ebenfalls diagnostizierten leichten depressiven Episode bei begleitender einfacher Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung sei auch zu diesem Zeitpunkt lediglich von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 % auszugehen (VB 60.1 S. 7 f.). Am 31. Mai 2022 nahmen die Gutachter der SMAB zu den von der Be- schwerdeführerin im Rahmen des Vorbescheidverfahrens vorgebrachten Einwänden (vgl. VB 69; 70) und dem dazu (u.a.) eingereichten radiologi- schen Bericht Stellung und hielten an ihrer Einschätzung im Gutachten vom 20. Januar 2021 fest (VB 75). 4. 4.1. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob die- ser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medi- zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situ- ation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352). 4.2. Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingehol- ten Gutachten externer Spezialärzte, welche auf Grund eingehender Be- obachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, so- lange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise spre- chen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470; 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). Den Gutachten kommt somit bei Abklärungen im Leistungsbereich der Sozial- versicherung überragende Bedeutung zu (UELI KIESER, Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, 4. Aufl. 2020, N. 13 zu Art. 44 ATSG; vgl. auch BGE 132 V 93 E. 5.2.8 S. 105). 5. 5.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, auf das psychiatrische Teilgutach- ten könne aufgrund von verschiedenen Mängeln nicht abgestellt werden (Beschwerde S. 4 ff.). Zudem sei es unvollständig, da der Bericht der Klinik C. vom 13. April 2022 (Beschwerdebeilage [BB] 5) nicht berücksichtigt wor- den sei (Beschwerde S. 7). -5- 5.2. Im psychiatrischen Teilgutachten vom 16. Dezember 2022 führte die Gut- achterin zum Befund aus, über den gesamten Begutachtungszeitraum sei aufgefallen, dass die Beschwerdeführerin oft weitschweifig gewesen sei, sich in Details verlaufen habe und immer wieder ihren Gedankengängen zu anderen Inhalten gefolgt sei. Die Auffassung sei nicht erschwert, die Konzentration sei leicht beeinträchtigt gewesen. Fragen hätten zum Teil wiederholt werden müssen und die Beschwerdeführerin sei in ihren Aus- führungen oft abgeschweift. Die Beschwerdeführerin zeige sich in leicht re- duzierter Grundstimmung (VB 60.3 S. 8 f.). Vor dem Hintergrund der auf- fälligen Werte in der Beschwerdevalidierung mit Hinweisen auf mindestens Verdeutlichungstendenzen sei aus gutachterlicher Sicht hinsichtlich der de- pressiven Symptomatik lediglich von einer leichtgradigen depressiven Epi- sode auszugehen (VB 60.3 S. 12). Aus psychiatrischer Sicht leide die Be- schwerdeführerin seit der Kindheit an einer einfachen Aktivitäts- und Auf- merksamkeitsstörung, auch wenn die Diagnose erst 2018 gestellt worden sei. Im weiteren Verlauf sei eine rezidivierende depressive Störung mit leicht- bis mittelgradigen Episoden hinzugekommen. Aktuell zeige sich ma- ximal eine leichte depressive Symptomatik. Bislang hätten sowohl eine psy- chiatrisch-psychotherapeutische als auch eine begleitende medikamen- töse Behandlung nicht zur ausreichenden Stabilisierung beigetragen. So- mit sei die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin gegenwärtig in jeder denkbaren Tätigkeit um 20 % eingeschränkt, was der psychiatrischen Symptomatik und vor allem der Instabilität geschuldet sei. Von einer un- günstigen Prognose müsse prinzipiell ausgegangen werden, sofern nicht eine suffiziente medikamentöse Therapie erfolge (VB 60.3 S. 14). 5.3. 5.3.1. Obschon die Beschwerdeführerin anlässlich der psychiatrischen Begutach- tung angegeben hat, dass sie sich häufig um die Wäsche kümmere, sie könne ständig waschen, da sie das Gefühl habe, eine "Bakterienphobie" zu haben, und sie müsse ihre Kleidung nach einmaligem Tragen auf jeden Fall waschen (VB 60.3 S. 6), ging die Gutachterin diesen Schilderungen nicht vertieft nach. Vielmehr führte sie aus, es lägen keine Zwangsstörungen und Phobien vor (VB 60.3 S. 9). Bereits im Einwand vom 18. April 2022 (VB 69 S. 3) gab die Beschwerdeführerin an, sie habe ihre Zwänge gegenüber der behandelnden Psychiaterin erst kürzlich äussern können. Im Bericht der Klinik C. vom 13. April 2022 wird denn auch unter anderem eine Zwangs- störung, vorwiegend Zwangshandlungen, Waschzwang (ICD-10: F42.1), diagnostiziert (BB 5). Die Beschwerdegegnerin hat es trotz Mitteilung der Beschwerdeführerin am 18. April 2022, wonach sie die Klinik C. voraus- sichtlich anfangs Mai 2022 besuchen werde (VB 69 S. 3), sowie am 9. No- vember 2022, wonach sie am 14. November 2022 den Eintrittstermin im Tageszentrum der PDAG habe (VB 79 S. 2 und 4), unterlassen, die Be- -6- richte der PDAG einzuholen. Vor diesem Hintergrund erweisen sich die Ab- klärungen hinsichtlich allfälliger Zwangsstörungen als unvollständig, zumal nicht ausgeschlossen werden kann, dass diese Einfluss auf die Arbeitsfä- higkeit haben. 5.3.2. Sowohl im psychiatrischen Teilgutachten als auch in der Konsensbeurtei- lung gaben die Gutachter betreffend die depressive Symptomatik an, es müsse aufgrund der sechs vorliegenden Symptome von einer mittelgradi- gen depressiven Episode ausgegangen werden. Testpsychologisch habe die Beschwerdeführerin einen Wert verwirklicht, der sogar für eine schwere depressive Symptomatik spreche (VB 60.1 S. 5; 60.3 S. 12). Weshalb die Gutachter in der Folge zum Schluss kommen, es sei von einer leichtgradi- gen depressiven Episode auszugehen, erscheint nicht einleuchtend. Na- mentlich ist nicht nachvollziehbar begründet, weshalb die von den Gutach- tern aufgeführten auffälligen Werte in der Beschwerdevalidierung mit Hin- weisen auf "mindestens" Verdeutlichungstendenzen trotz Werten, die auf eine mittelgradige oder gar schwere depressive Episode hinweisen, schliesslich zur Diagnose einer leichtgradigen depressiven Episode führten (vgl. VB 60.3 S. 12). Die psychiatrische Gutachterin hielt zur Konsistenz und Plausibilität fest, die angegebenen Beschwerden und das Verhalten während der Untersuchung seien konsistent und in Bezug auf die Alltags- aktivitäten, auf die Akten und auf die aktuell durchgeführten Untersuchun- gen zunächst nachvollziehbar (VB 60.3. S. 14). Die weiteren Ausführungen der Gutachterin, zwei Beschwerdevalidierungsverfahren hätten jeweils auf- fällige Ergebnisse gezeigt, womit von einer nicht authentischen Beschwer- deschilderung und damit von Verdeutlichungs- bis Aggravierungstenden- zen auszugehen sei (vgl. VB 60.3 S. 14, auch VB 60.1 S. 7), erscheint vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar. Gestützt auf diese Ausführun- gen kann jedenfalls nicht die Rede davon sein, eine Aggravation der psy- chischen Beschwerden der Beschwerdeführerin sei ausgewiesen. 5.3.3. Des Weiteren ist dem psychiatrischen Teilgutachten hinsichtlich der Stan- dardindikatoren (BGE 143 V 418; 143 V 409; 141 V 281) nur wenig zu ent- nehmen. Zwar orientierte sich die psychiatrische Gutachterin grundsätzlich an diesen (VB 60.3 S. 13 ff.), zog daraus aber keine nachvollziehbaren Schlussfolgerungen. Auch der bidisziplinären Gesamtbeurteilung sind dies- bezüglich keine vollständigen Angaben zu entnehmen (VB 60.1 S. 6 ff.). 5.3.4. Ferner sind dem Gutachten keine Angaben zum Medikamentenspiegel (La- borwerte) zu entnehmen. Die diesbezüglichen Ausführungen der psychiat- rischen Gutachterin, wonach die Beschwerdeführerin angebe, die verord- neten Medikamente nicht regelmässig und in abweichender Dosierung ein- zunehmen (vgl. VB 60.3 S. 17), lassen sich nicht objektiv überprüfen. Die -7- Beschwerdeführerin gab zwar an, ihre Medikamente aufgrund ihrer Krank- heit manchmal zu vergessen, allerdings nehme sie sowohl Concerta (zur Behandlung der ADHS) als auch Escitalopram (Antidepressivum) ein (vgl. VB 60.3 S. 7), zudem auch Temesta (vgl. VB 69 S. 4). Zu letzterem finden sich allerdings keine Angaben im psychiatrischen Gutachten. Die gutachterliche Einschätzung (vgl. VB 60.1 S. 9; 60.3 S. 17) zur Ausschöp- fung der therapeutischen und medikamentösen Behandlungsmöglichkeiten erscheint vor diesem Hintergrund insgesamt nicht plausibel, zumal ohne objektive Überprüfung des Medikamentenspiegels keine Aussagen dazu gemacht werden können. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen erweist sich das SMAB-Gutach- ten vom 20. Januar 2021 als unvollständig, nicht schlüssig und nachvoll- ziehbar, weshalb zur Beurteilung des psychischen Gesundheitszustands sowie dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nicht darauf abgestellt werden kann. An diesem Ergebnis ändert auch die gutachterliche Stellung- nahme vom 31. Mai 2022 (VB 75) nichts, zumal darin angegeben wird, aus psychiatrischer Sicht würden sich in den Angaben der Beschwerdeführerin keine neuen Informationen ergeben, die die gutachterliche Einschätzung verändern würden (VB 75 S. 2). 5.4. Zusammenfassend ist der anspruchsrelevante Sachverhalt nicht rechts- genüglich erstellt, weshalb die Angelegenheit zur Vornahme von weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. Dabei sind der Gesundheitszustand sowie die Arbeitsfähigkeit im retrospektiven zeitli- chen Verlauf – unter Berücksichtigung der Indikatorenrechtsprechung (vgl. BGE 141 V 281, 143 V 409, 143 V 418 sowie 145 V 215) – zu bestimmen. Allfällige Sachverhaltsänderungen wird die Beschwerdegegnerin bis zum Zeitpunkt der neu zu erlassenden Verfügung abzuklären haben. 5.5. Die Sache ist demnach in Nachachtung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG; BGE 133 V 196 E. 1.4 S. 200; 132 V 93 E. 5.2.8 S. 105; 130 V 64 E. 5.2.5 S. 68 f.; 125 V 193 E. 2 S. 195; 122 V 157 E. 1a S. 158; vgl. auch UELI KIESER, a.a.O., N. 13 ff. zu Art. 43 ATSG) zur Vor- nahme ergänzender Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzu- weisen (BGE 139 V 99 E. 1.1 S. 100; 137 V 210 E. 4.4.1.4 S. 264 f.). An- schliessend hat die Beschwerdegegnerin neu über das Leistungsbegehren zu verfügen. -8- 6. 6.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1. Dezember 2022 aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zur Neu- verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. 6.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensaus- gang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6.3. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf Ersatz der richterlich festzusetzenden Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG), denn die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zwecks Vornahme ergänzen- der Abklärungen gilt als anspruchsbegründendes Obsiegen (BGE 132 V 215 E. 6.1 S. 235 mit Hinweisen). Die Parteikosten sind dem unentgeltli- chen Rechtsvertreter zu bezahlen. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 1. De- zember 2022 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zu- rückgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden der Beschwerdegegnerin auf- erlegt. 3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsver- treter der Beschwerdeführerin die Parteikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 3'300.00 zu bezahlen. -9- Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 6. Juni 2023 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Peterhans Käslin