sogleich E. 4.) zudem keine Hinweise zu entnehmen sind, dass die weiteren Anspruchsvoraussetzungen einer Witwerrente (vgl. vorne E. 2.1.) nicht (mehr) erfüllt sein könnten, ist der Einspracheentscheid vom 21. April 2023 ersatzlos aufzuheben und der Beschwerdeführer hat weiterhin Anspruch auf die bisherige Witwerrente.