allgemeinen Rechtsgrundsatz entspricht (vgl. zum Ganzen vorne E. 2.2. und insb. die dort zitierte Rechtsprechung; vgl. zu innerstaatlichen Konstellationen zudem statt vieler Urteil des Bundesgerichts 8C_876/2017 vom 15. Mai 2018 E. 4.2 mit Hinweisen). Dies hat zur Folge, dass die Witwerrente des Beschwerdeführers nicht mehr gestützt auf Art. 24 Abs. 2 AHVG alleine wegen der Volljährigkeit seines Sohnes im März 2022 per 31. März 2022 aufgehoben werden kann (vgl. wiederum vorne E. 2.2.). Etwas anderes ergibt sich auch aus der Mitteilung des BSV Nr. 460 vom 21. Oktober 2022 (vgl. dazu vorne E. 2.3.) nicht. Da den Akten (vgl. dazu -6-