49 ATSG mit Verweis auf BGE 134 V 145 E. 5.3.2 und E. 5.4 S. 152 f.). Der Beschwerdeführer verlangte indes mit undatiertem Schreiben (VB 4; Posteingang bei der Beschwerdegegnerin am 1. November 2022) die Weiterausrichtung der bisherigen Witwerrente, weshalb die Beschwerdegegnerin an der Leistungseinstellung mit Verfügung vom 17. Januar 2023 (VB 7) und später auch mit Einspracheentscheid vom 21. April 2023 (VB 1) festhielt.