und N. 29 ff. zu Art. 49 ATSG), was auch von der Beschwerdegegnerin in deren Einspracheentscheid vom 21. April 2023 anerkannt wurde (VB 1). Rechtsprechungsgemäss sind derartige Entscheide ohne Intervention der betroffenen Partei trotz Eröffnungsmangels nach Ablauf eines Jahres nach deren Eröffnung als rechtsbeständig anzusehen (KIESER, a.a.O. N. 15 zu Art. 49 ATSG mit Hinweisen, und SUSANNE GEN- NER, in Frésard-Fellay/Klett/Leuzinger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, 2020, N. 37 zu Art. 49 ATSG mit Verweis auf BGE 134 V 145 E. 5.3.2 und E. 5.4 S. 152 f.).