3.2. Nach dem Dargelegten stellte die Beschwerdegegnerin die unbefristete Witwerrente des Beschwerdeführers ohne formellen Entscheid und ohne Mitteilung an diesen ein. Erst als der Beschwerdeführer opponierte, teilte sie ihm mit Schreiben vom 13. Mai 2022 die Leistungseinstellung per 31. März 2022 mit. Bei diesem Schreiben der Beschwerdegegnerin handelt es sich indes nicht um eine formelle Verfügung im Sinne von Art. 49 ATSG (vgl. BGE 134 V 145 E. 3.2 S. 147 f.), obgleich die fragliche Leistungseinstellung in Verfügungsform zu eröffnen gewesen wäre (Art. 49 Abs. 1 ATSG; vgl. hierzu statt vieler UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, N. 16 ff. und N. 29 ff.